BGH zur Sicherung von WLAN-Anschlüssen
Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08)
BAG zur Kündigungsmöglichkeit nach Verbreiten von Gerüchten
Das bewusste Verbreiten wahrheitswidriger Behauptungen oder Verbreiten von Gerüchten über die Geschäftsentwicklung des Arbeitgebers kann ein wichtiger Grund zur Kündigung sein, wenn dadurch dessen berechtigte Interessen erheblich beeinträchtigt, etwa der Betriebsfrieden oder der Betriebsablauf erheblich gestört oder die Erfüllung der Arbeitspflicht behindert werden.
Auch grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08).
Bundesverfassungsgericht zu den Rechten unverheirateter
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom am 21.07.2010 die Rechte unverheirateter Väter gestärkt. Die jetzige Gesetzeslage, wonach ein Vater eines unehelichen Kindes das Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter erlangen kann, ist demnach verfassungswidrig.
Bis zum Ende des Jahres wird das Bundesjustizministerium einen Gesetzesentwurf zu einem Verfahren vorlegen, nach dem das andere Elternteil die Möglichkeit bekommt, sich das Sorgerecht auch ohne Zustimmung des bislang alleinig Sorgeberechtigten zusprechen zu lassen. Unabhängig davon können bis dahin trotzdem Sorgerechtsanträge beim zuständigen Familiengericht gestellt werden.